Die neue Coronabetreuungsverordnung verschärft ab 22.02.2021 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Neu ist, dass alle Personen auf dem Schulgelände grundsätzlich eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Für Kinder sind jedoch Ausnahmen formuliert.
"Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. [...]
Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe." (CoronaBetrVO vom 7. Januar 2021)
"Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95)." (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung)
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind in der Schule eine entsprechende, medizinische Mund-Nase-Bedeckung dabei hat.
Jedes Kind sollte zudem eine Ersatz-MNB in der Tasche haben.
Wir bitten zu unser aller Gesundheitsschutz um Beachtung dieser neuen Regelung.
Herzlichen Dank!